Allgemein

Konjunkturpaket 2020

Mit Datum vom 30. Juni 2020 wurde das zweite Corona-Steuerhilfe-Gesetz beschlossen. Mit dem Gesetz werden eine Reihe von Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Bürger und Unternehmen auf den Weg gebracht:

Umsatzsteuersenkung

Zeitlich befristete Absenkung der Umsatzsteuer auf 16% bzw. 5%, für Leistungszeitraum zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020.

Weitere Infos finden Sie hier: Umsatzsteuersenkung

Degressive Abschreibung

Für die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen, die in 2020 oder 2021 angeschafft werden, besteht die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung.

Die Abschreibungssatz darf das 2.5fache des linearen Abschreibunssatz, jedoch maximal 25% pro Jahr, betragen.

Verlustrücktrag

Verlustrücktrag für Verluste in 2020 und 2021 wird auf 5 Mio. € für Einzelveranlagte und auf 10 Mio. € für Eheleute erhöht.

Für Verluste in 2020 ist ein Rücktrag nach 2019 bereits bei Erstellung der Steuererklärung für 2019 möglich, durch pauschale Herabsetzung der Einkünfte um 30%.

Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0,00€ herabgesetzt wurden.

Für die Umsetzung und Antragstellung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für 2020 und 2021 wird um
€ 2.100 € auf € 4.008 erhöht.

Förderung der Elektromobilität

Besteuerung Privatnutzung von reinelektrischen Dienstwagen wird auf 25% des Bruttolistenpreis beschränkt.

Gilt zukünftig auch bei Anschaffungskosten bis € 60.000 und rückwirkend zum 1. Januar 2020.

Familienbonus

Eltern erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro. Der Bonus wird versteuert, jedoch nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Fristverlängerung IAB und Rücklage nach § 6b EStG

Frist zur Auflösung einer §6b-Rücklage, die nach dem 28. Februar 2020 und vor 1. Januar 2021 aufzulösen wäre, wird um ein Jahr verlängert.

Frist zur Auflösung eines gebildeten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wird um ein Jahr verlängert, wenn dieser im Veranlagungsjahr 2017 gebildet wurde

Gewerbesteueranrechnung

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird auf das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags erhöht.

Für detaillierte Informationen und Unterstützung bei der Antragstellung, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Kontakt