Mit Verabschiedung des 2. Corona-Steuerhilfe-Gesetz wurde eine zeitlich begrenzte Umsatzsteuersenkung beschlossen.
Ab dem 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 wird der Regelsteuersatz von 19% auf 16% gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz wird für den gleichen Zeitraum von 7% auf 5% gesenkt.
Hieraus ergeben sich eine Reihe von Anpassungs- und Umsetzungsschwierigkeiten.
Die Umsatzsteuersenkung gilt für alle Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 erbracht wurden. Für Leistungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht wurden gelten die bisherigen Steuersätze von 7% bzw. 19%.
Als Leistungszeitpunkt gilt:
- im Fall von Lieferungen: Übergabe an den Kunden oder der Beginn der Beförderung (Versendung)
- bei sonstigen Leistungen: bei Vollendung der Leistung
- bei Bauleistungen: Übergabe und Abnahme des fertiggestellten Werkes. Auf die Form der Abnahme kommt es nicht an
- bei Übernachtungen: letzter Tag / Abreisetag, auch bei mehrtägigen Übernachtungen
- bei Grundstückskäufen: Tag des Übergangs v. Nutzen und Lasten (das gilt nicht für die Vermittlung u. Notar)
Prüfen Sie bitte den korrekten Ausweis in Ihren Rechnungen.
Weitere Problemstellungen ergeben sich bei:
- Gutscheinen – Einzweck-/Mehrzweckgutscheine?
- Dauerleistungen (z.B. Miete, Leasing, Wartungen) – Dauermietrechnungen bzw. Verträge sind für den Zeitraum der Umsatzsteuersatzsenkung anzupassen, damit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung erfüllt werden.
Bei Umsätzen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen wird nicht beanstandet, wenn im Juli 2020 noch zu den bisherigen Umsatzsteuersätzen abgerechnet wird.
Für weitere Informationen und Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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