Mit dem Klimaschutzprogramm wird ein Förderprogramm geschaffen, das möglichst viele Eigentümerinnen und Eigentümer bei Bedarf schon zeitnah unterstützt, in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Erfahren Sie hier, welche Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert werden:
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung werden die folgenden Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Diese Anforderungen sind in einer begleitenden Rechtsverordnung („Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“) festgeschrieben, die auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter http://www.gesetze-im-internet.de/esanmv/index.html
Darüber hinaus wird die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.
Wie hoch ist die Förderung?
Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20% der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt), verteilt über drei Jahre, steuerlich abzugsfähig.
Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind abweichend davon 50% der anfallenden Kosten abzugsfähig. Fachlich qualifizierte Energieberater für die Planung und Baubegleitung energetischer Sanierungsvorhaben finden Sie deutschlandweit u.a. unter www.energie-effizienz-experten.de.
Wert profitiert von der Förderung?
Von der steuerlichen Förderung profitieren Bürgerinnen und Bürger, die energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum vornehmen.
Die Wohnung bzw. das Wohngebäude müssen bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein.
Ab wann kann die Förderung in Anspruch genommen werden?
Zum 1. Januar 2020 trat die steuerliche Förderung in Kraft und kann deshalb bereits mit der Einkommensteuererklärung für 2020 geltend gemacht werden.
Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wird als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Eine vorherige Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.
Wurde eine energetischen Sanierungsmaßnahme durchgeführt, muss dies durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder einen Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommenssteuererklärung beigefügt werden muss.
Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?
Alternativ zur steuerlichen Förderung können die Gebäudeförderprogramme der KfW oder des BAFA genutzt werden:
- Zinsverbilligte Förderdarlehen mit Tilgungszuschuss können über die KfW-Programmlinien „Energieeffizient Sanieren“ (151/152) – Kredit mit Tilgungszuschuss beantragt werden.
- Investitionszuschüsse gibt es in den folgenden Programmen:
- KfW-Programmlinie „Energieeffizient Sanieren“ (430) – Zuschuss
- Marktanreizprogramm „Wärme aus erneuerbaren Energien“ (BAFA)
- Heizungsoptimierungsprogramm (BAFA).
Eine Kumulierung der steuerlichen Förderung mit anderen Förderprogrammen des Bundes (d.h. Förderung derselben energetischen Sanierungsmaßnahme gleichzeitig steuerlich als auch in den anderen Förderprogrammen des Bundes) ist nicht möglich.
Planen Sie eine Sanierung Ihres Wohneigentums? Möchten Sie die Aufwendungen steuerlich berücksichtigen? Sprechen Sie mich an, um die für Sie passenden Fördermaßnahmen auswählen zu können: Kontakt